Direktionsgebäude des Münchener Verein

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die wichtigsten Details zusammengefasst

Zu den Unterlagen

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Das Ziel der Gesetzesreform ist eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere in kleinen und mittelständischen Betrieben. Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

 

Wichtige Details zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Ausweitung steuerliche Förderung von bAV-Beiträgen

  • Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse und
    Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) steigt von 4 % auf 8 % der BBG der GRV (West)
  • Der SV-freie Höchstbetrag bleibt unverändert bei 4 % der BBG der GRV (West)
  • Im Gegenzug entfällt der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Auf den neuen steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur kapitalgedeckten bAV anzurechnen,
    die nach § 40 b EStG a.F. pauschal besteuert werden.

Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Voraussetzung dafür ist, der Arbeitgeber spart bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge (i.d.R. ca. 20 %) ein. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diese eingesparten Sozialabgaben in Form eines pauschalen Zuschusses von bis zu 15 % zur bAV an den Arbeitnehmer weitergeben. Die Anwartschaft aus dem Arbeitgeberzuschuss ist sofort unverfallbar.

Diese Zuschusspflicht gilt seit 1.1.2022 nun für alle Verträge bei Entgeltumwandlungen zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds. 

Ausnahme: Durch Tarifvertrag kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. 

BAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Der Gesetzgeber fördert Arbeitgeber mit einem Zuschuss, die für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (monatlicher Bruttoarbeitslohn bis zu 2.200 €) eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung einrichten. Der Zuschuss beträgt 60 % des Beitrags und wird direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet.

  • Gefördert werden Beiträge von 240 € bis 960 € im Kalenderjahr
  • Der staatliche Zuschuss beträgt also mindestens 144 € bis höchstens 288 €
  • Gefördert werden die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
  • Bei Verträgen, zu denen bereits 2016 ein Arbeitgeberbeitrag geleistet wurde, wird der Zuschuss nur für zusätzliche Arbeitgeber-Beiträge fällig
  • Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nicht begünstigt